Satzung der Bürgerstiftung Blaustein

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1    Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Blaustein“
2    Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
3    Sitz der Stiftung ist Blaustein
4    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§  2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

1    Zweck der Stiftung ist die Gemeinwesensarbeit im Rahmen der

    I     Kinder- und Jugendhilfe
    I     Altenhilfe
    I     Bildung und Erziehung
    I     Völkerverständigung
    I     Heimatkunde und –pflege
    I     Kulturförderung
    I     Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
          Wohlfahrtspflege
    I     mildtätigen Zwecke i. S. von § 53 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung
    I     sowie im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
          gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

2  Ziel ist es insbesondere auch, sich im Rahmen des Stiftungszwecks der sozialen
    Problematik sogenannter Problem- und Randgruppen vorbeugend und helfend
    anzunehmen, in sozialen Brennpunkten gravierende soziale Probleme und aktuelle
    Konflikte im Vorfeld abzufangen sowie soziale Netze und Unterstützungssysteme
    herzustellen, zu unterstützen und zu erweitern, Menschen in besonderen
    Lebenslagen zu begleiten und zu unterstützen.

3  Im Rahmen des Stiftungszwecks unterstützt die Stiftung auch neue gemeinnützige
    Initiativen durch finanzielle Förderung in einer Startphase, um diese Initiativen in
    die Lage zu versetzen, ihre Aktivitäten eigenständig zu entwickeln und zu konsolidieren.


4  Der Stiftungszweck kann insbesondere verwirklicht werden durch

    a) Verwendung der Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie der Spenden
        zur Erreichung der vorgenannten Zwecke und Aufgaben

    b) Schaffung eigener Maßnahmen und Projekte zur Verfolgung der im
        Stiftungszweck genannten Ziele
   
    c)  Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 1
        und Nr. 2 der Abgabenordnung oder anderer lokaler Einrichtungen, die die
        vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen
    d) Förderung der Kooperation auf den Gebieten der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke
        zwischen gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese
        Zwecke verfolgen

    e) Förderung des Meinungsaustauschs und der Meinungsbildung sowie öffentlicher
        Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der
        Bevölkerung zu verankern

    f)    Vergabe von Stipendien, Beihilfen, Preisen oder ähnlichen Unterstützungen zur
        Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks

    g)    #evtl. Ergänzungen auf Stifterwunsch#

Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht
werden. Alle Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit
verwirklicht werden. Förderung der Zwecke ist auch die Verbreitung der Ergebnisse
durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit.

5  Die Stiftung kann die Trägerschaft und Verantwortung für nicht rechtsfähige
    Stiftungen übernehmen, sofern mit der nicht rechtsfähigen Stiftung ähnliche
    Stiftungszwecke verfolgt werden.

6  Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der
    Stadt Blaustein gehören.


§  3    Gemeinnützige Zweckerfüllung

1   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
    Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2   Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

3  Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
    satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Spenden müssen zeitnah für die
    satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann einen
    Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um für ein
    angemessenes Andenken ihrer Stifterinnen und Stifter zu sorgen (§ 58 Nummer 6
    AO).

4  Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Stiftungsrechts und
    der steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie
    Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

5  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger
    von Stiftungsleistungen sind verpflichtet, Verwendungsnachweise zu erbringen.




§  4     Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

1   Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten
    Erstausstattung.
    Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen und durch die Zuschreibung
    unverbrauchter Erträge erhöht werden.

2  Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten und
    möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind
    jederzeit zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung
    des Stiftungszwecks verwendet werden.

    Rückgriffe auf das Stiftungsvermögen sind nur ausnahmsweise und vorübergehend
    und nur bis zu insgesamt maximal 10 (zehn) v. H. des Stiftungsvermögens zulässig.
    Das Stiftungsvermögen ist dann unverzüglich wieder aufzufüllen. Der Rückgriff auf
    das Stiftungsvermögen bedarf eines zustimmenden Vorstandsbeschlusses mit einer
    Mehrheit von mindestens zwei Dritteln.

3  Die Stiftung kann Zuwendungen (in Form von Zustiftungen in das Stiftungsvermö-
    gen oder in Form von Spenden zum Verbrauch für die Verfolgung des Stiftungszwecks)
    entgegennehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet.


    Angenommene Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind
    zeitnah zu verwenden.

    Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet der Vorstand nach
    pflichtgemäßem Ermessen; größere Erbschaften und Vermächtnisse hat der
    Vorstand grundsätzlich als Zustiftung zu qualifizieren, sofern der Erblasser bei der
    Zuwendung nichts anderes bestimmt hat.

4  Zustiftungen können durch den Zustifter bzw. die Zustifterin einem der
    Zweckbereiche der Bürgerstiftung oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet
    werden. Sie können durch Vorstandsbeschluss ab einem vom Vorstand
    festzusetzenden Betrag mit einem internen Namenfonds verbunden werden, sofern
    der Zustifter bzw. die Zustifterin oder der Vorstand dies wünscht.

 


§  5    Stiftungsorgan

1    Organ der Stiftung ist der Vorstand.


§ 6    Vorstand

1  Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und maximal zehn Personen.
    Der jeweilige Bürgermeister der Stadt Blaustein ist geborenes Vorstands-
    mitglied.
2  Der erste Vorstand wird (abgesehen vom geborenen Mitglied) von den Stiftern
    bestellt.

    Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt vor Ablauf seiner
    Amtszeit die Mitglieder des folgenden Vorstands (abgesehen vom geborenen
    Mitglied). Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl des
    nachfolgenden Vorstands kommissarisch im Amt.
   
    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählen die verbleibenden
    Vorstandsmitglieder ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit.
   
    Wiederwahl ist zulässig. Niemand soll dem Vorstand aber länger als zwölf Jahre
    angehören; begründete Ausnahmen sind zulässig.

3  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden
     Vorsitzenden, einen Finanzvorstand und einen Schriftführer.

4  Einzelne bestellte oder gewählte Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des
    Vorstands jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor
    Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine
    nachhaltige und gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand

    obliegenden Aufgaben anzusehen.

5  Das Vorstandsamt wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des
    Vorstandes haben insoweit nur Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen Auslagen
    und Aufwendungen. Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der
    haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages

    oder Vorstandsbeschlusses gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 3
    Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Vorstand wird ermächtigt,

    für Tätigkeiten im Dienste der Stiftung entsprechende Ordnungen zu beschließen

    oder einzelne Verträge abzuschließen. Dies gilt auch für Kostenersätze und

    Vergütungen. Die steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen sind einzuhalten.


§ 7     Aufgaben des Vorstands

1  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stel-
    lung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den
    stellvertretenden Vorsitzenden je einzeln.

2  Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere die
    Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das
    Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen
    und der Satzung.

3  Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer
    Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
    aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind der Stiftungsbehörde
    und zur Kenntnis dem Gemeinderat der Stadt Blaustein vorzulegen.

4  Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der
     Stiftung nicht gefährdet wird.


§ 8    Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

1  Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden grundsätzlich in
    Sitzungen gefasst.

2  Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung
    erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt.

3  Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden
    Vorsitzenden. Sie kann formlos ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist
    erfolgen.

4  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
    anwesend ist oder – im Fall des Abs. 7 – an der Beschlussfassung mitwirken.
    Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht
    vertreten.

5  Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
    gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Jedes Vorstandsmitglied
    hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Fall
    seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

6  Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner
    Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten
    Beschlüssen zu unterrichten.

7  Auf Anordnung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden können
    Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage

    oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser
    Vorgehensweise widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine
    Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der den übrigen Vorstandsmitglie-
    dern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die
    Stimmabgabe bzw. für die Erklärung des Widerspruchs festzulegen.
    Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der
    Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung
    nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in

    der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstands-
    mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

 


§ 9     Hilfspersonen, Geschäftsführung

1  Für die laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand gegen Kostenersatz der
    Dienstleistung der Stadtverwaltung Blaustein bedienen.

2  Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich
    Hilfsperson beschäftigen. Sind sie entgeltlich tätig, ist mit Ihnen ein Dienstvertrag
    abzuschließen.

3  Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall

    in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und

    erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines
    besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB.


§ 10    Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks,
            Umwandlung in Verbrauchsstiftung, Zusammenlegung,
            Auflösung, Vermögensanfall

1   Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks unter Beachtung des
    ursprünglichen Stifterwillens zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte
    Verhältnisse geboten erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung eines
    sinnvollen Stiftungsbetriebes die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die
    Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie

    sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie vorab der
    zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorzulegen.

    Satzungsänderungen bedürfen eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses mit
    einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

2  Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und
    nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen
    wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der
    ursprüngliche Wille des Stifters ist soweit als möglich zu berücksichtigen.

    Änderungen des Stiftungszweckes bedürfen eines entsprechenden Vorstands-
    beschlusses mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Stiftungsvor-
    standes.

3  Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 vor, kann der Vorstand auch die
    Umwandlung der Stiftung in eine solche, deren Vermögen sukzessive für die
    Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung i. S. des § 80 Abs. 2 S.
    2 BGB) beschließen. Insoweit endet dann die Kapitalerhaltungsverpflichtung
    sukzessive, ebenso etwaige Anlagerichtlinien. Nach dem vollständigen Verbrauch
    des Stiftungsvermögens ist die Stiftung zu liquidieren.

    Die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung vor dem 01.01.2038 ist nicht möglich.
    Diese Sperrfrist kann somit auch nicht durch eine Satzungsänderung verkürzt
    werden; sie kann jedoch durch Satzungsänderung verlängert oder nach ihrem
    Ablauf neu gesetzt werden.

    Der Beschluss zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung bedarf eines
    entsprechenden Vorstandsbeschlusses mit einer Mehrheit von drei Viertel aller
    Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

   
4  Die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist nur unter den in Abs. 1 oder 2
    genannten Umständen, die Auflösung der Stiftung ist nur unter den in Abs. 2
    genannten Umständen zulässig.

    Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegün-
    stigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Blaustein, die es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Aufgaben im Sinne des
    Stiftungszwecks zu verwenden hat.

    Zusammenlegungs- oder Aufhebungs-Entscheidungen bedürfen eines

    entsprechenden Beschlusses von drei Viertel aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

5  Sämtliche Beschlüsse nach Abs. 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
    Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen

    zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die
    Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.


§ 11    Stiftungsbehörde

1  Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen
    stiftungsrechtlichen Bestimmungen. Zuständige Stiftungsbehörde ist derzeit das
    Regierungspräsidium Tübingen.

2  Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der
    Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungs-

    berechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen.

    Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die

    Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs

    Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres (bis zum 1. Juli) unaufgefordert

    vorzulegen.